Tätigkeiten

TÄTIGKEITEN

  • Die Tätigkeiten der Sicherheitsfachkraft, die in der Mindesteinsatzzeit durchgeführt werden dürfen, sind im § 77 des ASchG genau geregelt:
  • Die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers:
  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  • bei der Planung von Arbeitsstätten,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  • bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  • bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
  • bei Verwaltungsverfahren mit Berührungspunkten zum Arbeitnehmerschutz
  • die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  • die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  • die Überprüfung und Anpassung der Evaluierung
  • die Weiterbildung
  • die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses
  • die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
  • die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.